Selbstverständnis der Evang. Allianz Lahr

Präambel

In der Evangelischen Allianz verbindet uns miteinander unser gemeinsamer Glaube an Jesus Christus auf der Grundlage der Heiligen Schrift, so wie er in unserer Glaubensbasis formuliert ist. 

Geistliche Einheit, von der Jesus spricht, ist die „Einheit in Ihm“, die Einheit des Glaubens an ihn. Jede andere Einheit, so erstrebenswert sie aus verschiedenen Gründen auch sein mag, ist nicht identisch mit der Einheit in Jesus Christus. Diese Einheit können wir nicht organisieren oder schaffen; sie ist geschaffen durch Jesus selbst, durch sein Versöhnungswerk am Kreuz von Golgatha. Diese Einheit ist bereits geschenkt. Sie soll dankbar bezeugt und gelebt werden. 

Wer in der Evangelischen Allianz mitarbeiten möchte, jedoch bestimmte dogmatische Aussagen oder eigene geistliche Erkenntnisse höher bewertet als das gemeinsame Bekenntnis zu Jesus Christus, wer solche Aussagen und Erkenntnisse werbend vertritt oder sie gar zum Maßstab der Beurteilung seiner Brüder und Schwestern macht, ist nicht allianzfähig. – Wir wollen zwar über seinen Glauben nicht richten, doch zur Mitarbeit in der Evangeli-schen Allianz ist der Betreffende nicht geeignet. 

Die Evangelische Allianz ist weder Kirchen- noch Gemeindeersatz. Sie ist auch keine „Übergemeinde“, in der alle Erkenntnisse und Erfahrungen der Kirchen und Gemeinden einzubringen wären. Im Raum der Evangelischen Allianz muss es vielmehr möglich sein, beieinander zu bleiben, auch wenn die Glieder verschiedener Kirchen bzw .Gemeinden unterschiedliche Erkenntnisse in einzeI- nen geistlichen oder theologischen Fragen haben. „Unser Erken- nen ist Stückwerk“ und wird vergehen (1.Kor 13,9ff). Das Leben aber, das Jesus jedem schenkt, der an ihn glaubt, ist ewig, unvergänglich und unüberbietbar. 

Die Einheit in Christus und die Liebe der Gotteskinder zueinander erweisen ihre Tragfähigkeit und Glaubwürdigkeit gerade dann, wenn Christusnachfolger bereit sind, einander zu ertragen und anzunehmen, trotz unterschiedlicher Erkenntnisse und Traditionen.
Gibt es aber gravierende Unterschiede, so ist es uns als Schwestern und Brüder in Christus, als Glieder am gleichen Leib, angemessen, miteinander zu reden, miteinander die Bibel zu studieren, aufeinander zu hören und mite1nander zu beten, aber nicht einander zu verurteilen oder gar die Bruderschaft aufzukündigen. Dies sollte nur geschehen, wenn einer wissentlich und willentlich dem Willen Gottes eindeutig zuwiderhandelt und auf den Rat der Brüder nicht zu hören bereit ist. 

Satzung

§ 1 Zur Evangelischen Allianz‘ gehören Christen aus Landeskirchen, Freikirchen, Gemeinschaften und freien Werken, die im Glauben persönliche Gemeinschaft mit Jesus Christus haben.

§ 2 Die Evangelische Allianz Lahr, mit Sitz in Lahr, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Ziel und Zweck der Evangelischen Allianz ist es, die geistli- che Einheit der an Jesus Christus Glaubenden bewusst zu machen und zu praktizieren.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Gemeinsame Gebetsversammlungen
b) Gemeinsame diakonische, evangelistische und missionarische Aktionen und Veranstaltungen
c) Informationen und Austausch.

Die Evangelische Allianz Lahr ist die örtliche Gruppe der „Deutschen Evangelischen Allianz e. V.“. Sie hält Kontakt zu anderen Werken und Einrichtungen mit gleichen Ziel-setzungen und leitet für diese eingehende Spenden dorthin weiter.

§ 4 Mitglieder sind Personen, die ein Jahr im Allianzkreis aktiv mitgearbeitet haben und „allianzfähig“ sind.

§ 5 Vereinsorgane sind:

a)Der Allianzkreis

b)Der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, 1. + 2. Stellvertreter, Kassenverwalter, Protokollführer und drei Beisitzern.

§ 6 Der Allianzkreis besteht aus den persönlichen Mitgliedern gemäß § 4. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit er diese nicht an andere Organe verweist.

Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Beschlussfähigkeit besteht, wenn 50 % der Mitglieder an- wesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Ein- berufung zur zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

Die Einladungen zur Mitarbeit im Allianzkreis ist Angelegen- heit des Vorstandes.

§ 7 Der Allianzkreis wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Vorstandes gemäß § 5 für die Dauer von vier Jahren.

§ 8 Der Vorstand kann beratende und mit Zustimmung des Allianzkreises auch beschließende Arbeitsausschüsse ein- setzen, in die auch Nichtmitglieder berufen werden können.

§ 9 Die Evangelische Allianz ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und auch keine Gewinnanteile. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Bei der Auflösung oder Aufhebung der Evangelischen Allianz Lahr oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, nach Einwilligung des Finanz- amtes, dem Verein „Deutsche Evangelische Allianz e. V.“ zu, soweit dieser zum Zeitpunkt der Auflösung als gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken dienend vom zuständigen Finanzamt anerkannt ist, es sei denn, der Allianzkreis stimmt mit der Mehrheit von Dreiviertel aller Mitglieder einem anderen Verwendungszweck zu, wobei sichergestellt sein muss, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke Verwendung findet.

§ 11 Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich

§ 12 Die Mitgliedschaft endet durch:

a)Austritt

b)Tod

c)unentschuldigtes Fernbleiben von mehr als 12 Monaten

d)ein nicht-allianzfähiges Verhalten. Der Vorstand führt mit der betreffenden Person ein Gespräch und legt das Ergebnis dem Allianzkreis zur Beschlussfassung vor.

§ 13 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.